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Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – EinigVtr

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1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2

1.
(nicht mehr anzuwenden)
2.
(weggefallen)
3.
(nicht mehr anzuwenden)
4.
(nicht mehr anzuwenden)
5.
(nicht mehr anzuwenden)
6.
(nicht mehr anzuwenden)

Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25